Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ANPAK Superpackage GmbH

Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

 

Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

 

Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise bis zum Datum „Angebot gültig bis" gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk inklusive Standardverpackung. Für Schlauchbeutelunterverpackung, Abpacken von Mindermengen wird ein Preisaufschlag erhoben.

 

 

Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund nicht fristgerechter Anlieferung aus der Produktionsstätte, durch den beauftragten Spediteur, höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und hieraus sind keine Schadensersatzverpflichtungen ableitbar und einzufordern. Sie berechtigen den Verkäufer Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist jede der Parteien – im Fall des Käufers: nach Ablauf einer angemessenen, gesetztes Frist, im Fall des Verkäufers: nach rechtzeitiger Ankündigung - berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfolgten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von einer Verpflichtung aufgrund Umstände der vorstehend aufgeführten Art frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der Verkäufer ist zu einer Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer nicht im Einzelfall unzumutbar ist.

 

 

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

 

 

Gewährleistung/Sachmängelhaftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelungen unberührt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff der wesentlichen Vertragspflichten s. Regelungen im nachfolgenden Abschnitt "Haftung".) durch den Verkäufer.

 

Der Käufer ist bei Eingang der Ware zur unverzüglichen Untersuchung wie auch zur unverzüglichen Rüge von entdeckten Mängeln verpflichtet (§ 377 HGB). Als unverzüglich gelten 5 Werktage. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers. 

 

Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mangelrüge hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung wiederholt fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen.

 

 

Haftung

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

 

Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Satz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.

 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

 

 

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).

 

Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufers erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen entstehen. DasEigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Beoder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkte verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im voraus auf den Verkäufer, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.

 

Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkt zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkt zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkte zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentumsoder Miteigentumsrechte an der Produkt erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

 

Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt und im voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab.

Der Verkäufer nimmt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.

 

Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.

 

Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach Wahl des Verkäufers auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

 

Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkte verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.

 

 

Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Unberechtigt gezogene Skonti sind nach Aufforderung nachzuzahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Etwa weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Änderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

 

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbeziehung und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts nach der CISG. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Für den Fall, dass der Käufer seinen Sitz im Ausland hat, ist der Verkäufer berechtigt, alternativ eine Schiedsklage vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) zu erheben. In diesem Fall ist der Schiedsort in Hamburg und die Verfahrenssprache Deutsch und das angerufene Schiedsgericht ausschließlich zuständig.


Weitere rechtliche Informationen:

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